Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valionex Aviation GmbH, Speditionstraße 15a, 40221 Düsseldorf (im Folgenden „Valionex“), für die Lieferung von Luftfahrzeugteilen und Luftfahrt-Schmierstoffen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Valionex. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern schließt Valionex nicht.

(2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass Valionex erneut auf sie hinweisen muss.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Valionex ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen liefert. Sie gelten nur, wenn Valionex ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angaben im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von Valionex, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Darstellungen auf der Website, in Listen und Prospekten sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Abbildungen sind Illustrationen und zeigen nicht das gelieferte Teil.

(2) Angebote von Valionex sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot gilt für die darin genannte Frist, andernfalls für drei Werktage.

(3) Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Valionex in Textform oder durch die Lieferung zustande. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung.

(4) Valionex ist ein unabhängiges Handelsunternehmen und hält keinen eigenen Lagerbestand. Valionex liefert unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur, wenn Valionex mit dem Lieferanten ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Wird Valionex nicht beliefert, informiert Valionex den Kunden unverzüglich und ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Dokumente, Gefahrgutabfertigung, Zölle, Einfuhrabgaben und Bankgebühren.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert Valionex gegen Vorauszahlung. Vereinbarte Zahlungsziele beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto von Valionex als geleistet. Bankgebühren und Kursdifferenzen trägt der Kunde.

(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Werden Valionex nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist Valionex berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur aus Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

(1) Lieferbedingungen richten sich nach den im Angebot genannten Incoterms® 2020. Ist nichts vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA (Incoterms® 2020) am Versandort des Lieferanten. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über.

(2) Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie beginnen nicht vor Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Angaben (insbesondere zur Exportkontrolle), erforderlicher Genehmigungen und einer vereinbarten Vorauszahlung.

(3) Bei AOG-Anfragen und sonstigen dringenden Lieferungen bemüht sich Valionex um schnellstmögliche Beschaffung und Lieferung. Eine bestimmte Lieferzeit schuldet Valionex nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart ist.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(5) Gerät Valionex in Lieferverzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Verzugs richtet sich nach § 10.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die er zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Valionex kann Ersatz der entstehenden Mehrkosten, insbesondere Lagerkosten, verlangen.

§ 5 Beschaffenheit, Zustand und Dokumentation

(1) Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung, insbesondere aus Teilenummer, Menge, Zustandsangabe (zum Beispiel neu, neuwertig, überholt, instandgesetzt, geprüft, gebraucht wie ausgebaut) und den dort aufgeführten Begleitdokumenten. Weitere Eigenschaften, Verwendungszwecke oder Dokumente sind nicht vereinbart.

(2) Zustandsangaben, Rückverfolgbarkeitsangaben und Begleitdokumente stammen vom Hersteller, Vorbesitzer, Lieferanten oder einem Instandhaltungsbetrieb. Valionex gibt diese Angaben weiter, wie sie Valionex vorliegen, prüft sie jedoch nicht technisch und übernimmt für ihre inhaltliche Richtigkeit keine eigene Verantwortung, soweit Valionex ihre Unrichtigkeit nicht kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.

(3) Angaben von Valionex in Angeboten, auf der Website und in sonstigen Unterlagen sind Beschreibungen, keine Garantien. Eine Garantie im Rechtssinne übernimmt Valionex nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als „Garantie“ bezeichnet ist. Eine vom Lieferanten oder Hersteller gewährte Garantie gibt Valionex, soweit möglich, an den Kunden weiter, ohne selbst Garant zu werden.

(4) Für Schmierstoffe gelten die Produktangaben im Angebot und, soweit beigefügt, die Spezifikations- und Sicherheitsdatenblätter des Herstellers. Angaben zur Haltbarkeit beziehen sich auf die Chargenangaben des Herstellers.

§ 6 Verwendung, Einbau und Lufttüchtigkeit

(1) Valionex ist ein Handelsunternehmen und kein Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb. Valionex trifft keine Aussage und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass ein Teil oder Produkt für ein bestimmtes Luftfahrzeug, eine bestimmte Konfiguration oder einen bestimmten Einsatz geeignet oder einbaufähig ist.

(2) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, vor Einbau oder Verwendung zu prüfen bzw. durch dazu berechtigte Stellen prüfen zu lassen, ob Ware und Begleitdokumente den für ihn geltenden luftfahrtrechtlichen Vorschriften, den Vorgaben der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Musterbauart, Lufttüchtigkeitsanweisungen sowie den Vorgaben seines Instandhaltungsprogramms entsprechen. Die Feststellung der Lufttüchtigkeit obliegt ausschließlich dem Kunden bzw. dem von ihm beauftragten Instandhaltungsbetrieb.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass Ware nur von hierfür qualifiziertem Personal behandelt, gelagert, eingebaut und verwendet wird.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang, in jedem Fall vor Einbau, Verarbeitung oder Weiterlieferung, auf Menge, Identität (Teilenummer, Seriennummer, Charge), äußerlich erkennbare Schäden und Vollständigkeit der vereinbarten Dokumente zu untersuchen (§ 377 HGB).

(2) Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen, Falschlieferungen und fehlende Dokumente sind Valionex innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang in Textform unter Beifügung von Fotos und Angabe von Teile- und Seriennummer anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Transportschäden sind zusätzlich beim Frachtführer zu vermerken.

(3) Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Ware, die eingebaut, verändert oder von ihren Begleitdokumenten getrennt wurde, gilt hinsichtlich erkennbarer Mängel als genehmigt.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Gebrauchte Ware, insbesondere Ware im Zustand „gebraucht wie ausgebaut“ (as removed) sowie als „wie besehen“ (as is, where is) angebotene Ware, liefert Valionex unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche, soweit im Angebot nicht ausdrücklich eine Gewährleistung zugesagt ist. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach § 10 Abs. 1 und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Für neue, überholte, instandgesetzte und geprüfte Ware sowie für Schmierstoffe gilt: Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft, leistet Valionex nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder, soweit verfügbar, durch Austausch über den Lieferanten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

(3) Valionex ist berechtigt, Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten an den Kunden abzutreten. Der Kunde muss diese Ansprüche zunächst gegenüber dem Lieferanten geltend machen, sofern ihm dies zumutbar ist. Die Haftung von Valionex lebt wieder auf, wenn die Durchsetzung scheitert.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Lagerung, Behandlung, Montage oder Verwendung, Überschreitung von Haltbarkeits- oder Laufzeitgrenzen nach Lieferung, Veränderungen durch den Kunden oder Dritte sowie bei Verlust oder Veränderung der Begleitdokumente nach Gefahrübergang.

(5) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 1, bei Arglist sowie für die gesetzlichen Fristen nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b BGB.

(6) Rücksendungen mangelhafter Ware erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung mit Valionex, in geeigneter Verpackung und zusammen mit sämtlichen Begleitdokumenten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 10.

§ 9 Austauschteile, Rücksendungen und Stornierung

(1) Bei Lieferungen im Austauschverfahren (Exchange) hat der Kunde innerhalb der im Angebot genannten Frist, andernfalls innerhalb von 15 Kalendertagen nach Lieferung, auf eigene Kosten und Gefahr ein Altteil (Core) mit gleicher oder vom Lieferanten akzeptierter austauschbarer Teilenummer an die von Valionex angegebene Adresse zu liefern. Das Altteil muss instandsetzungsfähig sein, vollständig sein, mit den üblichen Begleitdokumenten geliefert werden und darf nicht aus einem Unfall, Brand, Hitze- oder Wasserschaden, aus militärischer Verwendung oder aus einer Quelle stammen, die eine Rückverfolgbarkeit ausschließt; der Kunde bestätigt dies auf Verlangen in einer Erklärung.

(2) Wird das Altteil verspätet geliefert, schuldet der Kunde die im Angebot genannten Verzugsgebühren. Wird es nicht geliefert oder ist es nicht instandsetzungsfähig, schuldet der Kunde den im Angebot genannten Preis für den Erwerb ohne Austausch abzüglich bereits gezahlter Beträge. Kosten der Instandsetzung des Altteils, die über den im Angebot vereinbarten Umfang hinausgehen, trägt der Kunde nach Vorlage des Befundberichts.

(3) Mangelfreie Ware wird nur nach vorheriger Zustimmung von Valionex in Textform zurückgenommen. Die Rücknahme setzt voraus, dass die Ware unbenutzt ist, sich im Originalzustand und in der Originalverpackung befindet und sämtliche Begleitdokumente beiliegen. Valionex kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr sowie die Kosten des Lieferanten berechnen. Geöffnete Gebinde von Schmierstoffen sowie auf Kundenwunsch beschaffte Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

(4) Storniert der Kunde einen bestätigten Auftrag, kann Valionex die bis dahin entstandenen Kosten, insbesondere Kosten und Gebühren des Lieferanten, Fracht und Bearbeitung, sowie entgangenen Gewinn verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 10 Haftung

(1) Valionex haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Valionex nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Valionex für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie Stillstands- und Ausfallzeiten von Luftfahrzeugen, Ersatzcharter, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Valionex.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von Valionex (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzubauen oder weiterzuliefern. Er tritt Valionex bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm aus der Weiterlieferung oder aus dem Einbau gegen Dritte erwachsen. Valionex nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.

(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt Valionex Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände.

(4) Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und angemessen zu versichern. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, hat er Valionex unverzüglich mitzuteilen.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Valionex um mehr als 10 %, gibt Valionex auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

§ 12 Exportkontrolle und Sanktionen

(1) Die Erfüllung des Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Embargos, Sanktionen oder Genehmigungspflichten, entgegenstehen. Verzögerungen durch Genehmigungsverfahren verlängern Lieferfristen entsprechend. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Ware als nicht geschlossen; Ansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Valionex alle Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung und Durchführung der Lieferung erforderlich sind, insbesondere zu Endverwender, Endverbleib, Endverwendung und Bestimmungsland, und auf Verlangen eine unterzeichnete Endverbleibserklärung abzugeben. Die Angaben müssen vollständig und richtig sein; Änderungen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der Ware die anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und anderer anwendbarer Rechtsordnungen, einschließlich extraterritorial geltender Wiederausfuhrvorschriften, einzuhalten. Die Ware darf weder unmittelbar noch mittelbar an Personen, Unternehmen oder Organisationen geliefert oder diesen zur Verfügung gestellt werden, die auf einer anwendbaren Sanktionsliste stehen, noch in Länder oder für Zwecke, für die ein Verbot oder eine nicht erteilte Genehmigungspflicht besteht, insbesondere nicht für militärische Zwecke oder im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, die gelieferte Ware weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in diesen Ländern zu verkaufen, auszuführen oder wiederauszuführen (Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006). Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist Valionex berechtigt, den Vertrag und alle weiteren Verträge mit dem Kunden fristlos zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten, und der Kunde schuldet eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Nettoauftragswerts der betroffenen Lieferung, mindestens jedoch 5.000 Euro. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf sie angerechnet. Der Kunde informiert Valionex unverzüglich, wenn ihm Dritte bekannt werden, die gegen diese Pflicht verstoßen.

(5) Valionex ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die erforderlichen Angaben nicht macht, Zweifel an deren Richtigkeit bestehen oder Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften vorliegen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

(6) Der Kunde stellt Valionex von allen Ansprüchen Dritter, Bußgeldern und sonstigen Nachteilen frei, die auf einer Verletzung seiner Pflichten nach diesem § 12 beruhen.

§ 13 Schmierstoffe und Gefahrgut

(1) Schmierstoffe können Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften sein. Verpackung, Kennzeichnung und Versand erfolgen nach den jeweils geltenden Vorschriften für den gewählten Verkehrsträger; Mehrkosten für Gefahrgutabfertigung trägt der Kunde.

(2) Der Kunde ist für die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Verwendung und Entsorgung nach den Angaben des Herstellers und den Sicherheitsdatenblättern verantwortlich. Für Schäden aus unsachgemäßer Lagerung oder Überschreitung der Haltbarkeit nach Gefahrübergang haftet Valionex nicht.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass die Schmierstoffe nur für die vom Hersteller vorgesehenen Anwendungen und nach den für ihn geltenden technischen Vorgaben eingesetzt werden.

§ 14 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die Valionex nicht zu vertreten hat, befreien Valionex für ihre Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dazu zählen insbesondere Krieg, Unruhen, Terror, Naturkatastrophen, Epidemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Embargos und Sanktionen, Ausfälle im Luft- und Seefrachtverkehr sowie Störungen in der Lieferkette. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien behandeln alle nicht offenkundigen geschäftlichen Informationen der anderen Partei, insbesondere Preise, Bezugsquellen und Konditionen, vertraulich. Der Kunde darf Angebote von Valionex nicht an Dritte weitergeben.

(2) Valionex verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzerklärung auf der Website.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf. Valionex ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Diese AGB liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Im Fall von Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Stand: Oktober 2026